§ 1
Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers
erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese
gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen (insbesondere
Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber) zwischen dem
Auftragnehmer und dem Auftraggeber auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der
Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden
keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall
gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben
Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines
Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis
mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind schriftlich, auch per Fax oder E-Mail niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und
unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind
oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Annahmeerklärungen und
sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen,
fernschriftlichen oder Bestätigung per E-Mail des Auftragnehmers.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer
und Auftraggeber ist der schriftliche, fernschriftliche oder per E-Mail
geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand
vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor
Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche
Abreden der Vertragsparteien werden durch den/die schriftliche/n Vertrag/Bestellung über
das Internet in der vorgegebenen Bestellmaske ersetzt und sofern sich
nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich
fort gelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung
einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern
oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt
hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der
Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax bzw.
E-Mail. Andere Telekommunikationswege sind nicht ausreichend.
(3) Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand oder der Darstellung
der Lieferung oder Leistung (z. B. Zeichnungen, Abbildungen,
Maße,
Gewichte oder sonstige Leistungsdaten) sind nur annähernd maßgeblich,
soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine
genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen,
die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen, sowie die Ersetzung durch gleichwertige Produkte sind zulässig,
soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt
wird.
(4) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird.
(5) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als
Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten oder ist
der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere
Verwendung der Lieferungen in anderer Weise bereichert, so gelten Besteller
und Empfänger der Lieferung gemeinsam als Auftraggeber. Mit der
Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend,
dass das Einverständnis hierfür vorliegt.
(6) Bei Bestellung auf Rechnung Dritter unabhängig, ob in eigenem
oder fremden Namen gelten Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich
als Auftraggeber. Eine spätere Rechnungsänderung nach bereits
erfolgter Fakturierung auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger
bedeutet den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers.
Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend,
dass das Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür
vorliegt.
(7) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum- oder Urheberrecht
an allen, von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen
sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen,
Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen
sowie Hilfsmitteln, vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände
ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche
noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben,
selbst oder durch Dritte benutzen oder vervielfältigen. Der Auftraggeber
hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig
an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten,
wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht
mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss
eines Vertrages führen.
§ 3 Preise, Preisänderungen
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an
die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden.
Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des
Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Die Preise geltend für den in den Auftragsbestätigungen
aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen, dies betrifft auch Mehr-, Minder-
und Sonderleistungen,
werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich in Euro für Lieferung ab Geschäftssitz
Berlin, bezüglich ab deutschem Produktionsstandort zzgl. USt., bei
Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher
Abgaben.
(3) Nachträglich, d.h. nach der Auftragannahme durch den Auftragnehmer,
veranlasste Änderungen des Auftrages werden in Rechnung gestellt.
Als Änderung eines Auftrages gilt auch jede Änderung der kaufmännischen
Auftragsdaten (Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart,
Zahlungsweg u. dgl.). Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers werden
pauschal mit einer Gebühr von € 12,00 zzgl. USt. in
Rechnung gestellt, soweit keine anderweitige schriftliche Regelung
getroffen
wurde.
(4) Änderungen angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden
separat mit € 36,00 zzgl. USt. pro Stunde berechnet.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht verpflichtet, notwendige
Vorarbeiten insbesondere an den gelieferten oder übertragenen Daten
des Auftraggebers ohne Rücksprache mit diesem selbstständig
auszuführen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers
liegt oder zur Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages beiträgt.
Solche Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet.
Entstehen dem Auftraggeber hierdurch Mehrkosten, die zehn Prozent des
Auftragswertes (Angebotspreis) übersteigen, ist für den Teil
der Mehrkosten, der zehn Prozent des Auftragswertes, mindestens € 29,00
zzgl. USt. übersteigt, vorab die Zustimmung des Auftraggebers
zur Berechnung dieser Kosten einzuholen.
(6) Bei fristgerechter Stornierung eines Auftrages wie in diesem
Absatz benannt, durch den Auftraggeber oder bei Nichtlieferung
der Daten bis
zum vereinbarten Termin, ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe
von € 20,00 zzgl. USt. fällig. Liegen die vom Auftragnehmer
bereits erbrachten Leistungen über diesem Betrag, so wird auf Grundlage
dieser Leistungen abgerechnet. Stornierungen sind nur schriftlich und
nur dann möglich, solange dem Auftragnehmer noch keine Druckdaten übermittelt
worden sind.
§ 4 Auftragsausführung/Freigabe durch den Auftraggeber
(1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge, sofern nicht schriftlich,
per Fax oder E-Mail anders vereinbart, auf der Grundlage der vom Auftraggeber
angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus. Die Daten sind in
den in den Auftragsformularen des Auftragnehmers angegebenen Dateiformaten
anzuliefern. Für abweichende Dateiformate kann der Auftragnehmer
eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer dieses
Format ist vom Auftragnehmer schriftlich genehmigt. Der Auftraggeber
haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit
dieser Daten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler
vorliegen, diese aber nicht vom Auftragnehmer zu verantworten
sind.
(2) Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch
einen von ihm eingeschalteten Dritten, dies gilt auch für Datenträger
und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht von
Seiten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht
verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen
hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen
Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, Kopien anzufertigen.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung
oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere
Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare
Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in
der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks,
rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften,
Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen
behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder
die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung
durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht
zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung
oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender
Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben
sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber
infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung
nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung
gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als einen Monat andauert, ist der
Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner
Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer
nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich
zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in
Verzug befindet,
hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe
von ½ % für jede vollende Woche des Verzuges, insgesamt jedoch
höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers.
(5) Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt,
wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks
verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt
ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder
zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt
sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des
Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Fixtermine für die Leistungserbringung
sind nur gültig, wenn diese vom Auftragnehmer als Fixtermin oder
verbindlicher Termin, bestätigt sind. Bei Fixterminen besteht bei
Terminsüberschreitung für den Auftraggeber das Recht zum sofortigen
kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Bis zum Zeitpunkt der schriftlichen
Mitteilung des Rücktritts können vom Auftragnehmer
die bereits erbrachten und vom Auftraggeber abgenommenen Lieferungen
und Leistungen
berechnet werden, es sei denn, der Auftraggeber wird durch die
Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt.
(7) Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in
Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem
Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz
nach Maßgabe des § 17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
beschränkt.
§ 6 Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten
können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines
Monats gekündigt werden.
§ 7 Gefahrenübergang – Versand
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes
(wobei der Beginn des Ladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Dritten, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen
hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe auf Wunsch
des Auftraggebers oder infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber
liegt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Auftraggeber über.
(2) Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber.
Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten ein Prozent
des Rechnungsbetrages, der zu lagernden Liefergegenstände
pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachungen sowie der Nachweis
weiterer
oder geringerer
Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
ist der Sitz des Auftragnehmers, Berlin, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
(4) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse.
Eine abweichende Vereinbarung bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Auftragnehmers.
(5) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers.
(6) Jede Sendung, bei der eine äußerliche Beschädigung
vorliegt, ist vom Auftraggeber nur anzunehmen, unter Feststellung des
Schadens seitens des Spediteurs/Frachtführers. Soweit dies unterbleibt,
erlöschen alle Schadenersatzansprüche hieraus dem Auftragnehmer
gegenüber.
§ 8 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln/Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung
oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung
an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten, sorgfältig
zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht
eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder
anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen
Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung
des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach Entdeckung
des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber
bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung
erkennbar war, in schriftlicher Form, auch per Fax oder E-Mail zugegangen
ist. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der beanstandete Liefergegenstand
frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Unfrei zurückgeschickte
Waren werden nicht angenommen. Bei berechtigter Mängelrüge
vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges;
dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand
sich an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs befindet.
Die Untersuchungspflicht betrifft auch die zur Korrektur übersandten
Vor- und Zwischenerzeugnisse. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Druck-
bzw. Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich
nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Freigabe anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten und vom
Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen
des Auftraggebers.
(3) Bei farbigen Reproduktionen können in allen Herstellungsverfahren
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
Das gleiche gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen
sonstigen Vorlagen, z. B. Proofs und Ausdruckdaten, auch wenn
sie vom Auftragnehmer
erstellt wurden, und dem Endprodukt.
(4) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwertes. Die
Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber das Material liefert.
(5) Hat der Auftraggeber auch auf Nachfrage keinen Ausdruck der
Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen vom Auftragnehmer
erstellten Proof oder Abdruck abgenommen, ist der Auftragnehmer
von jeder Haftung
frei. Reklamationen werden in diesem Zusammenhang nicht anerkannt.
(6) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung
für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
(7) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware
sind hinzunehmen. Hierzu zählen auch Makulatur, Anlaufbögen, Einrichtexemplare
weiterverarbeitender Maschinen, produktionsbedingter Verschnitt der oberen
und unteren Bögen welche nicht aussortiert werden.
(8) Bei Sachmängeln des/der gelieferten Gegenstandes/Gegenstände
ist der Auftragnehmer nach seiner, innerhalb angemessener Frist zu treffenden
Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet
und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(9) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers,
kann der Auftraggeber unter den in § 17 bestimmten Voraussetzungen
Schadenersatz verlangen.
(10) Bei Mängeln an Produkten/Teilen anderer Hersteller, die der
Auftragnehmer aus lizensrechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten
für Rechnungen des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber
abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer
bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen
und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur,
wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche
gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder z. B. aufgrund
einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtstreits
ist die Verjährung der betroffenen Gewährleitungsansprüche
des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.
(11) Die Gewährleistung/Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber
ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder
durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der
Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der
Mängelbeseitigung zu tragen.
(12) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung
gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
(13) Alle dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen werden von diesem
sorgsam behandelt. Eine Haftung bei Beschädigung oder Abhandenkommen übernimmt
dieser nur bis zum Materialwert. Weitergehende Ansprüche
jeglicher Art sind ausgeschlossen.
(14) Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässigem
und vorsätzlichem Verhalten (siehe § 17).
(15) Eine Haftung des Auftragnehmers für normale Abnutzung
ist ausgeschlossen.
(16) Ansprüche wegen Mängel gegen den Auftragnehmer
stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung
aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen
des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern
bestehenden Lieferbeziehung über Druckprodukte und Dienstleistungen
um Druckprodukte, insbesondere Layout-Service und Verteiler-Service (einschließlich
Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten
Kontokorrentverhältnisses).
(2) Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten
Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Die Ware sowie die nach
dieser Klausel
an ihre Stelle
tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend
Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich
für
den Auftragnehmer.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum
Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen
sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so
wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers
als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum
oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer
erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der
Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum)
an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware
zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass
kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt
der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im
o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache
zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen
Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt
und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt
der Auftragnehmer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber
anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1
genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt
der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende
Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftragnehmers
an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an
den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die
an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware
entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche
aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer
ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer
abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Auftragnehmers
einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung
nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch
Pfändung,
wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers
hinweisen und den Auftragnehmer hierüber informieren, um ihm die
Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte
nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet
hierfür der Auftraggeber dem Auftragnehmer.
(8) Der Auftragnehmer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre
Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner
Wahl
freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als
50% übersteigt.
(9) Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des
Auftraggebers – insbesondere
Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall),
ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Zahlung
(1) Die Zahlung erfolgt per Barnachnahme. Bei Nachnahmelieferungen
entsteht eine zusätzliche Nachnahmegebühr in Höhe von € 1,68
zzgl. Ust., die durch das Versandunternehmen, bzw. deren Erfüllungsgehilfen
erhoben wird. Wird die Annahme verweigert, so erhebt der Auftragnehmer
eine Schadenersatzpauschale von € 20,00 (netto). Auf diesen Schadenersatzanspruch
fällt keine Umsatzsteuer an (§ 249 II 2 BGB). Der Auftraggeber
hat jedoch die Möglichkeit einen geringeren Schaden nachzuweisen,
der dann zugrunde gelegt wird. Der Auftragnehmer hat ebenso die Möglichkeit
einen höheren Schaden nachzuweisen, der dann zugrunde gelegt wird.
Die Ware/der geschuldete Betrag aus dem Vertag wird unabhängig
davon in Rechnung gestellt.
(2) Soweit aufgrund schriftlicher Vereinbarung nicht per Nachnahme gezahlt
werden muss, sind Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, sofern
nicht schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.
(3) Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum Inkasso
in bar nicht berechtigt; ausgenommen sind Beträge bis € 1.000,00 in
bar gegen Aushändigung einer Barverkaufs-Quittung. Im Übrigen
können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur unmittelbar
an den Auftragnehmer oder ein von diesem angegebenes Bankkonto
erfolgen.
(4) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Auftragnehmer
ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber.
Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind
sofort fällig.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten
Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so
ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf
Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(6) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über
den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung
erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und nicht mehr
zurückgegeben werden kann.
(7) Bei allen Aufträgen kann eine angemessene Vorauszahlung oder
Sicherstellung durch Bürgschaft oder Kreditkarte verlangt
werden.
(8) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss
bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
bzw. Kreditwürdigkeit des Auftraggebers gefährdet, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, die Ware zurückzubehalten
und die Weiterarbeit einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer
auch zu, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung von Lieferungen
in Verzug befindet, die auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
(9) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unbestritten sind. Zur Zurückbehaltung
ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 11 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen
Die vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt
etwaiger Irrtümer. Dieser kann bis spätestens sechs Wochen
nach Zugang der Rechnungen beim Auftraggeber eine neue, berichtigte Rechnung
erstellen. Sechs Wochen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber gilt
die Rechnung von diesem als genehmigt, es sei denn, sie wird innerhalb
dieser Frist schriftlich unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition
dem Auftragnehmer gegenüber gerügt. Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist
ist eine Änderung der Rechnung ausgeschlossen. Dies gilt auch für
gewünschte Änderungen des Rechnungsempfängers oder der
Rechnungsanschrift. Die Sechs-Wochen-Frist berührt nicht die Pflicht
zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in
diesen AGB bestimmten kürzeren Frist.
§ 12 Patente/Urheberrechte/Marken
(1) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber und dessen Abnehmer wegen
Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder
Patenten und dergleichen freistellen, es sei denn, der Entwurf
eines Liefergegenstandes/die
gelieferten Daten stammt/e/n vom Auftraggeber.
(2) Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers (wie in § 12
(1) benannt) ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Zusätzliche Vorraussetzung für die Freistellung ist,
dass dem Auftragnehmer die Führung von Rechtstreiten überlassen
wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich
den Liefergegenstand des Auftragnehmers ohne Verbindung oder
Gebrauch mit
anderen Produkten zuzurechnen ist.
(3) Der Auftragnehmer hat wahlweise das Recht, sich von den in
diesen Paragraphen übernommenen Verpflichtungen dadurch
zu befreien, dass er entweder:
(a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich
verletzten Rechte (Urheberrechte, Marken oder Patente usw.) beschafft
oder
(b) den Auftraggeber einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile
davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches
gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den
Verletzungsvorwurf
bzgl. des Liefergegenstandes beseitigen.
§ 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken- oder Patentrechte
und dergleichen verletzt werden. Der Auftraggeber erklärt, dass
er im Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der
eingereichten Unterlagen ist. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer
von allen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen
Rechtsverletzung frei.
§ 14 Handelsbrauch und Copyright
(1) Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der
Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen
wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des
geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender
Auftrag
erteilt wurde.
(2) Für vom Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbrachte
Leistungen, insbesondere an graphischen Entwürfen, Bild- und Textmarken,
Layouts usw. behält sich dieser alle Rechte vor (Copyright). Der
Auftraggeber bezahlt mir seinem Entgelt für diese Arbeiten nur die
erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen
Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung.
Das Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen
werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Rechte gehen in diesem
Falle erst mit Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des
Auftraggebers bzw. des Dritten über.
§ 15 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, gelten die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit Bestellungen
unterbreiteten
Informationen nicht als vertraulich.
§ 16 Daten und Auftragsunterlagen
(1) Die vom Auftraggeber aufgrund des Geschäftsvorfalls erhaltenen
Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung im Hause des
Auftragnehmers gespeichert.
(2) Alle vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen,
insbesondere Vorlagen, Daten und Datenträger, werden nur nach schriftlicher
Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt
der Übergabe des Endproduktes hinaus archiviert. Sollen diese versichert
werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst
zu besorgen. Eine Haftung durch den Auftragnehmer für Beschädigung
oder Verlust aus welchem Grund ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei
grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten (siehe § 17).
(3) Das Recovern archivierter Daten, d. h., die Suche der Daten
im Archiv, ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für die weitere Bearbeitung
wird mit € 20,00 zzgl. USt. für jeden archivierten
Druckauftrag berechnet.
(4) Der Versand von Daten oder Auftragsunterlagen an den Auftraggeber
oder einen Dritten erfolgt gegen Entgelt. Dieses Entgelt beträgt
pauschal € 10,00 zzgl. USt. zzgl. Fracht- und/oder Kurierkosten.
§ 17 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter
oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten
bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei
jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 17
eingeschränkt.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten
oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich
sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung
und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem
Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands
ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal
des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor
erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Auftragnehmer gemäß § 17 (2) dem Grunde
nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt,
die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung
der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen
müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte
voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden,
die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem
nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer
Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist
die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sach- oder Personenschäden
auf höchstens das 2-fache für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres (max. EUR 3.000.000.-), höchstens auf
einen Betrag von EUR 1.500.000.- je geschädigte Person bei Personenschäden
beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(6) Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend
tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von
ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören,
geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 17 gelten nicht für die
Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für
garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 18 Schlussbestimmungen – anwendbares Recht, Gerichtsstand,
Teilnichtigkeit
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber soweit der Auftraggeber,
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist nach Wahl des Auftragnehmers Würzburg
oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer
ist Würzburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche
Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben
von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen
der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken
diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages
und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart
hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.
(5) Vorbenannte Bestimmungen des § 18 (I) gelten auch, wenn der
Auftraggeber Unternehmer, jedoch nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten
aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum
Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält,
die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten
(z.B. Paketdienste, Versicherungen) zu übermitteln.
|